Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Bestellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich, wenn sie auf unserem Bestellvordruck erteilt sind. Wenn der Lieferant nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang unserer Bestellung die Bestellung schriftlich bestätigt hat, behalten wir uns vor, die Bestellung zurückzuziehen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 8 Abs. (5).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Lieferungen frei LKW auszuführen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Leistung lastende Umsatzsteuer sowohl im Inland als auch im Ausland in eigenem Namen als Vorsteuer im Rahmen der jeweiligen nationalen Steuerbestimmungen geltend zu machen. Diese Regelung gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Übernachtungskosten. Die SAT Electronic GmbH erkennt lediglich Nettobeträge auf Rechnungen an.
(4) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese in zweifacher Ausfertigung; die Zweitschrift deutlich als solche gekennzeichnet; entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung und mit Angabe unserer Bestellnummer auf dem Postweg an uns geschickt werden. Insbesondere dürfen Rechnungen nicht der Ware beigefügt werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(5) Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, am 25. des der Lieferung folgenden Monats. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(7) Forderungen des Lieferanten gegen uns aus unseren Bestellungen dürfen nicht an Dritte abgegeben werden.
§ 4 Lieferung
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung bzw. unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden, Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(4) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei der wiederholten Terminüberschreitung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens.
(5) Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen in unserem oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für ihre Dauer und Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmepflicht, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.
(6) Der Versand von Waren ist unter Verwendung der vom Lieferanten gedruckten Lieferscheine vorzunehmen. Die Lieferscheine sind vollständig auszufüllen, evtl. von uns schriftlich erteilte Anweisungen sind zu beachten. Für jede Sendung ist ein Lieferschein und falls nicht anderes vereinbart, für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.
§ 5 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material- zeichnungs- und normengerechten Ausführung unterzogen worden sind.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Für die Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich offenkundiger noch verborgener Fehler an die Einhaltung von Fristen gebunden. Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.
(4) In dringenden Fällen sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten von einem Zulieferer beliefern zu lassen.
(5) Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
§ 6 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von ‚Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung abzuschließen.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, und auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 36 Monate, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
(5) Die Weitergabe des Auftrages oder Teilen des Auftrages an Dritte durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sollte die Lieferung und Leistung durch Dritte erfolgen, ist die Abrechnung nur durch den Lieferanten zulässig.
§ 8 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit der anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.
(2) Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.
(3) Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.
§ 9 Firmen- und Warenzeichen
(1) Unsere Firmen- und Warenzeichen sowie Teilenummern sind auf den von uns bestellten Waren anzubringen, wenn es unsere Zeichnung vorschreibt oder wenn wir die Anweisung dazu erteilt haben. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen nur an uns geliefert werden.
(2) Zurückgesandte, mit unseren Firmen- und Warenzeichen gekennzeichnete Waren sind zu vernichten.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Version 1.1, Stand vom 24.01.2011